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§5 Abs. 3 Pflegeberufegesetz (PflBG) -Die PflegeDenkfabrik erklärt verständlich-

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Es wird Zeit, dass die Komplexität unserer Welt soweit durchleuchtet wird, dass die, die mit den Folgen dieser Komplexität leben müssen, diese in den Teilen, die sie betreffen, auch verstehen. Neben dem Denken von Pflegezukunft, hat sich die PflegeDenkfabrik genau dieser Aufgabe gestellt. Komplexität etwas einfacher machen.

Gesetzestext: „(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen 1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege, b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses, c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen, d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen, g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,“

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