Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz – PflBG) § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Die PflegeDenkfabrik erklärt die Vorbehaltsaufgaben so, dass jeder sie verstehen kann.
Wir begeben uns damit auf unbekanntes Gebiet. Gesetzt erklärt, so dass jeder sie versteht ist nicht einfach.
Die PflegeDenkfabrik stellt sich dieser Aufgabe. Gerade in diesem §4 PflBG liegt besonders viel Sprengstoff!
Inhalt des Gesetzes:
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen 1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, 2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie 3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.